Eine Drohne steigt auf, schwenkt über ein Haus, zeigt den gepflegten Garten und die ruhige Nachbarschaft. Für den Immobilienverkauf ein starkes Bild – doch plötzlich geraten auch der spielende Nachbar im Garten oder vorbeifahrende Autos ins Bild. Genau hier beginnt der sensible Bereich: Datenschutz und Persönlichkeitsrechte.
Gerade bei Immobilienaufnahmen ist das Risiko hoch, unbeabsichtigt private Daten Dritter zu erfassen. Und mit der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) ist klar geregelt: Wer solche Daten ohne Erlaubnis verarbeitet, kann abgemahnt oder mit Bußgeldern belegt werden.
Die DSGVO gilt seit Mai 2018 und betrifft auch Drohnenaufnahmen. Sobald eine Drohne Bilder oder Videos erstellt, auf denen Personen oder deren Eigentum eindeutig erkennbar sind, handelt es sich um personenbezogene Daten.
Das bedeutet:
Darüber hinaus schützt das allgemeine Persönlichkeitsrecht (Art. 1 & 2 GG) die Privatsphäre. Jeder hat das Recht, selbst zu bestimmen, ob und wie er dargestellt wird.
Gerade bei Immobilienaufnahmen treten diese Situationen häufig auf:
Was für Verkäufer harmlos wirkt, kann für Betroffene eine massive Verletzung der Privatsphäre sein – und zu rechtlichen Konsequenzen führen.
Wohngebiete sind ein klassisches Einsatzfeld für Drohnen – und gleichzeitig rechtlich besonders sensibel. Häuser liegen dicht beieinander, Nachbarn halten sich im Garten auf, Kinder spielen draußen.
Die EU-Drohnenverordnung erlaubt Flüge grundsätzlich, solange die Vorgaben eingehalten werden (z. B. Kategorie A2 mit Abstandsvorschriften). Doch die DSGVO setzt eine zusätzliche Hürde: Auch wenn der Flug erlaubt ist, dürfen keine identifizierbaren Daten unbeteiligter Personen aufgenommen werden.
Glücklicherweise gibt es praxistaugliche Wege, Datenschutzprobleme zu vermeiden, ohne auf beeindruckende Bilder zu verzichten:
Ein Verkäufer möchte die Nähe zum Spielplatz hervorheben. Beim Drohnenflug werden spielende Kinder im Bild erfasst.
So bleibt die Botschaft erhalten – ohne rechtliche Risiken.
Ein wichtiger Unterschied: Nicht nur das Filmen, sondern auch das Veröffentlichen ist relevant. Wer ein Video im Internet, in Exposés oder auf Social Media veröffentlicht, macht es öffentlich zugänglich.
Auch Unternehmen müssen vorsichtig sein, wenn sie Drohnen einsetzen – etwa für Imagefilme oder Baustellendokumentationen. Hier gilt zusätzlich das Betriebsgeheimnis: Aufnahmen dürfen keine vertraulichen Informationen preisgeben.
Beispiel: Eine Drohne fliegt durch eine Werkhalle und zeigt zufällig vertrauliche Dokumente oder Computerbildschirme. Auch das kann ein DSGVO-Problem darstellen.
Drohnenvideos sind ein starkes Marketinginstrument – aber sie müssen verantwortungsvoll eingesetzt werden. Wer Datenschutz und Persönlichkeitsrechte respektiert, vermeidet nicht nur rechtliche Probleme, sondern gewinnt auch Vertrauen bei Kunden und Nachbarn.
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Dieser Artikel ersetzt keine Rechtsberatung. Stand: September 2025. Für Detailfragen wenden Sie sich bitte an das Luftfahrt-Bundesamt (LBA) oder die zuständige Landesluftfahrtbehörde.