Drohnen und Datenschutz: Was private Immobilienverkäufer wissen müssen

Zwischen faszinierenden Aufnahmen und rechtlichen Fallstricken

Eine Drohne steigt auf, schwenkt über ein Haus, zeigt den gepflegten Garten und die ruhige Nachbarschaft. Für den Immobilienverkauf ein starkes Bild – doch plötzlich geraten auch der spielende Nachbar im Garten oder vorbeifahrende Autos ins Bild. Genau hier beginnt der sensible Bereich: Datenschutz und Persönlichkeitsrechte.

Gerade bei Immobilienaufnahmen ist das Risiko hoch, unbeabsichtigt private Daten Dritter zu erfassen. Und mit der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) ist klar geregelt: Wer solche Daten ohne Erlaubnis verarbeitet, kann abgemahnt oder mit Bußgeldern belegt werden.

DSGVO und Persönlichkeitsrechte – die rechtliche Basis

Die DSGVO gilt seit Mai 2018 und betrifft auch Drohnenaufnahmen. Sobald eine Drohne Bilder oder Videos erstellt, auf denen Personen oder deren Eigentum eindeutig erkennbar sind, handelt es sich um personenbezogene Daten.

Das bedeutet:

  • Gesichter, Kfz-Kennzeichen, Gärten oder Balkone fallen unter Datenschutz.
  • Ohne Einwilligung dürfen diese Daten nicht veröffentlicht werden.
  • Auch das bloße Aufnehmen kann bereits eine „Verarbeitung“ darstellen, wenn die Daten gespeichert werden.

Darüber hinaus schützt das allgemeine Persönlichkeitsrecht (Art. 1 & 2 GG) die Privatsphäre. Jeder hat das Recht, selbst zu bestimmen, ob und wie er dargestellt wird.

Typische Datenschutzprobleme bei Drohnenflügen

Gerade bei Immobilienaufnahmen treten diese Situationen häufig auf:

  • Nachbarn im Bild: Aufnahmen erfassen angrenzende Grundstücke mit Personen oder privaten Details.
  • Öffentliche Flächen: Passanten oder Kennzeichen auf Straßen geraten ins Sichtfeld.
  • Innenaufnahmen: Persönliche Gegenstände (z. B. Fotos, Dokumente) können erkennbar sein.

Was für Verkäufer harmlos wirkt, kann für Betroffene eine massive Verletzung der Privatsphäre sein – und zu rechtlichen Konsequenzen führen.

Immobilienvideos in Wohngebieten – besonders heikel

Wohngebiete sind ein klassisches Einsatzfeld für Drohnen – und gleichzeitig rechtlich besonders sensibel. Häuser liegen dicht beieinander, Nachbarn halten sich im Garten auf, Kinder spielen draußen.

Die EU-Drohnenverordnung erlaubt Flüge grundsätzlich, solange die Vorgaben eingehalten werden (z. B. Kategorie A2 mit Abstandsvorschriften). Doch die DSGVO setzt eine zusätzliche Hürde: Auch wenn der Flug erlaubt ist, dürfen keine identifizierbaren Daten unbeteiligter Personen aufgenommen werden.

Lösungen für rechtssichere Drohnenaufnahmen

Glücklicherweise gibt es praxistaugliche Wege, Datenschutzprobleme zu vermeiden, ohne auf beeindruckende Bilder zu verzichten:

  1. Aufnahmewinkel anpassen: Drohne so steuern, dass nur das eigene Grundstück oder die Immobilie erfasst wird.
  2. Unkenntlichmachung in der Nachbearbeitung: Gesichter, Kennzeichen oder fremde Grundstücksbereiche lassen sich verpixeln.
  3. Einwilligungen einholen: Wenn Personen bewusst im Video erscheinen sollen (z. B. Mitarbeiter, Bewohner), ist eine schriftliche Zustimmung nötig.
  4. Kurze Speicherfristen Rohdaten, die nicht benötigt werden, sollten zeitnah gelöscht werden, um DSGVO-konform zu bleiben.

Praxisbeispiel: Einfamilienhaus mit Spielplatznähe

Ein Verkäufer möchte die Nähe zum Spielplatz hervorheben. Beim Drohnenflug werden spielende Kinder im Bild erfasst.

  • Rechtliche Bewertung: Kinder sind besonders schutzwürdig, ihre Abbildung ohne Einwilligung ist unzulässig.
  • Lösung: Aufnahme so gestalten, dass der Spielplatz leer gezeigt wird, oder Kinder in der Nachbearbeitung verpixeln.

So bleibt die Botschaft erhalten – ohne rechtliche Risiken.

Drohnenaufnahmen und Veröffentlichungsrechte

Ein wichtiger Unterschied: Nicht nur das Filmen, sondern auch das Veröffentlichen ist relevant. Wer ein Video im Internet, in Exposés oder auf Social Media veröffentlicht, macht es öffentlich zugänglich.

  • Ohne Einwilligung unzulässig, wenn Personen erkennbar sind.
  • Bei Gebäuden oder Grundstücken: Auch Eigentümerrechte können tangiert sein, wenn fremde Grundstücke klar im Fokus stehen.
  • Empfehlung: Nur Material veröffentlichen, das rechtssicher ist – im Zweifel durch Nachbearbeitung.

Unternehmen und Datenschutz

Auch Unternehmen müssen vorsichtig sein, wenn sie Drohnen einsetzen – etwa für Imagefilme oder Baustellendokumentationen. Hier gilt zusätzlich das Betriebsgeheimnis: Aufnahmen dürfen keine vertraulichen Informationen preisgeben.

Beispiel: Eine Drohne fliegt durch eine Werkhalle und zeigt zufällig vertrauliche Dokumente oder Computerbildschirme. Auch das kann ein DSGVO-Problem darstellen.

FAQ: Häufige Fragen zum Thema Drohnen & Datenschutz

  1. Darf ich mein eigenes Haus mit Drohne filmen?
    Ja – solange Sie dabei nicht die Rechte Dritter verletzen (z. B. Nachbarn, Passanten).
  2. Reicht es, wenn ich Gesichter verpixele?
    Ja, das ist eine gängige Lösung, solange die Personen danach nicht mehr identifizierbar sind.
  3. Gilt die DSGVO auch für private Drohnenaufnahmen?
    Für rein private Zwecke (z. B. Familienvideo, nicht veröffentlicht) kann eine Ausnahme bestehen. Sobald Aufnahmen veröffentlicht oder gewerblich genutzt werden, gilt die DSGVO vollumfänglich.
  4. Was passiert bei einem Verstoß?
    Abmahnungen, Schadensersatzforderungen und Bußgelder – im Extremfall bis zu 20 Mio. € oder 4 % des Jahresumsatzes (DSGVO Art. 83).

Fazit: Datenschutz ist Verantwortung

Drohnenvideos sind ein starkes Marketinginstrument – aber sie müssen verantwortungsvoll eingesetzt werden. Wer Datenschutz und Persönlichkeitsrechte respektiert, vermeidet nicht nur rechtliche Probleme, sondern gewinnt auch Vertrauen bei Kunden und Nachbarn.

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Dieser Artikel ersetzt keine Rechtsberatung. Stand: September 2025. Für Detailfragen wenden Sie sich bitte an das Luftfahrt-Bundesamt (LBA) oder die zuständige Landesluftfahrtbehörde.